Glaubensabfall
und Todesstrafe im Islam
von
Prof. Dr. Christine Schirrmacher
Hat ein
Muslim das Recht, den Islam zu verlassen und sich dem christlichen Glauben
zuzuwenden? Ist der Glaube an Gott eine Angelegenheit privater Überzeugungen,
oder haben Staat und Behörden darüber zu wachen? In der Beurteilung dieser
Frage unterscheiden sich Islam und Christentum erheblich voneinander. In der
"aufgeklärten" westlichen Welt mit ihrer Trennung von Kirche und
Staat gehört der persönliche Glaube des Einzelnen zu den privatesten
Dingen überhaupt. Im Islam sind dagegen Glaube und Religion grundsätzlich
öffentliche Angelegenheiten. Dort wo der Islam Staatsreligion und tragende
Säule der staatlichen Ordnung ist, bedeutet Glaubensabfall Erschütterung der
muslimischen Gemeinschaft und Lebensordnung. Als loyaler Staatsbürger gilt, wer
am Islam festhält. Wer vom Islam abfällt, begeht Staatsverrat.
Abfall vom Islam "im Vollbesitz der geistigen Kräfte"
Unter
Apostasie (arab. irtidâd)
versteht man die bewiesene, willentliche Abkehr eines als Muslim Geborenen oder
später zum Islam Konvertierten vom islamischen Glauben. Abfall bedeutet die
Nichtanerkennung Gottes und Muhammads als seinen Propheten im Vollbesitz der
geistigen Kräfte, ohne Zwang und nicht unter Alkoholeinfluss. Kinder und
geistig Behinderte können sich also gar nicht und Frauen nur unter bestimmten
Umständen der Apostasie schuldig machen, wobei die Rechtsschulen über die
Schuldfähigkeit von Frauen sehr unterschiedliche Aussagen machen.
Die drei
sunnitischen Rechtsschulen der Shâfi'iten, Malikiten und Hanbaliten halten
Frauen wie Männer gleichermaßen für schuldfähig, während die Hanafiten die Todesstrafe nur für männliche Muslime
vorsehen. Sie und die Schiiten treten in Analogie zu Sure 24,2 und 4,15 für die
Umstimmung der abgefallenen Frau durch Schläge ein (alle drei Tage oder auch
täglich) oder fordern Gefängnis bzw. den Verkauf der Abgefallenen in die
Sklaverei. In der Praxis ist die Auffassung darüber, was Glaubensabfall ist,
allerdings nicht ganz so einhellig. Der Koran nennt zwar die Tatsache des
Abfalls, definiert ihn aber nicht näher. Die Überlieferung formuliert hier
wesentlich schärfer und beurteilt z.B. den, der das tägliche rituelle
Pflichtgebet absichtlich vernachlässigt, als Ungläubigen. Wer daher für das
Versäumnis des fünfmal täglichen Pflichtgebets keinen Entschuldigungsgrund
nennen kann und keine Einsicht und den Wunsch zur Besserung zeigt, gilt nach
Meinung der Rechtsschulen der Malikiten, Shâfi'iten und Hanbaliten als Abgefallener.
Keine Apostasie, sondern nur Sünde liegt dagegen vor, wenn die fünf Säulen des
Islam nicht vorsätzlich vernachlässigt werden.
Der Koran über den Abfall: Zorn und Strafe
Schon
der Unglaube (arab. kufr)
eines Menschen an sich, der sich Gott nicht unterwirft, gilt im Koran als
schwere Sünde. Wer jedoch diesen Glauben kennt, sich dann aber wieder von ihm
abgewandt hat, versündigt sich viel schwerwiegender. Der Koran greift den
Abfall vom Glauben an mehreren Stellen auf: "Und wenn sie sich abwenden,
dann greift sie und tötet sie, wo immer ihr sie findet, und nehmt euch niemand
von ihnen zum Freund oder Helfer!" (4,89). Dieser Vers wurde als
unmittelbare Anweisung zur Behandlung von Apostaten (Abgefallenen) aufgefasst
und die Todesstrafe als eigentliches Strafmaß für Apostasie festgesetzt. Der
berühmte, zur Apostasiefrage häufig zitierte Kairoer Theologe Muhammad Abû Zahra (1898 - 1974) spricht von drei Fällen, in denen
über einen Muslim die Todesstrafe verhängt werden darf: bei Apostasie, bei
Unzucht nach rechtlich gültiger Eheschließung und bei Mord, der keine Blutrache
ist.
Sure
16,106 spricht von Gottes "Zorn" und seiner "gewaltigen
Strafe", die ein Apostat zu erwarten hat. Sure 2,217 warnt eindringlich
davor, Muslime zum Glaubensabfall zu verführen, denn dieses Vergehen
"wiegt schwerer als Töten". Sure 3,86 - 91 bezeichnet als
"Lohn" der Abtrünnigen, dass der Fluch Gottes, der Menschen und der
Engel auf ihnen liegt (9,68) und dass es keine Möglichkeit des Freikaufs, der
Fürsprache und der Hilfe für die Verfluchten gibt. Auch Gott wird den
Abgefallenen unter gar keinen Umständen vergeben (4,137), denn sie sind
Ungläubige und Insassen des Höllenfeuers. Dennoch nennt der Koran außer der
Strafe im Jenseits kein konkretes Strafmaß für das Diesseits und auch kein
Prozedere für ein Strafverfahren.
Die Überlieferung über den Abfall: Gefängnis und Tod
Dass
Abtrünnige mit dem Tod zu bestrafen sind, wurde allerdings nicht in erster
Linie aus dem Koran, sondern vor allem aus der islamischen Überlieferung abgeleitet.
Dort heißt es: "Wer seine Religion wechselt, den tötet"4, und
"Wer sich von euch trennt (oder von euch abfällt), der soll
sterben"5. Muhammad soll nach der Überlieferung selbst auf unrechtmäßige
Art und Weise vom Islam Abtrünnige verstümmelt und getötet haben, die einige
seiner Gefolgsleute umgebracht und einige Kamele der Muslime weggetrieben haben
sollen.
Darüber
hinaus existieren Traditionen, nach denen Muhammad nach der Einnahme seiner
Vaterstadt Mekka zum Ende seines Lebens zwei Apostaten, die einen Muslim
getötet hatten, sowie einen weiteren Apostaten, gegen den nichts Strafbares
vorlag, umbrachte6. Als sich nach Muhammads Tod unter den arabischen Stämmen
der Halbinsel eine Widerstandsbewegung (arab. ridda) formierte - da sich einige Stämme nur an die Person
Muhammads gebunden betrachteten, nicht jedoch an seine Nachfolger - wurde diese
Widerstandsbewegung - auch vor dem Hintergrund dieses Apostasieverständnisses -
mit militärischen Mitteln entschlossen niedergeschlagen.
Nach den
Quellen zu urteilen, scheint die Todesstrafe für Abtrünnige nach Muhammads Tod
auch vollstreckt worden zu sein. Heute besteht in der sunnitischen und
schiitischen Rechtswissenschaft weitgehend Einigkeit darüber, dass Apostasie,
Gotteslästerung, die Verspottung des Propheten und der Engel mit dem Tod zu
bestrafen seien - was in der Praxis jedoch längst nicht immer zur Ausführung
kommt; jedenfalls nicht durch ein Gerichtsverfahren.
Glaubensabfall durch Tun und Denken
Apostasie
findet also nicht nur dort statt, wo das Bekenntnis zum Islam geleugnet wird,
sondern auch dort, wo in der Praxis z. B. die Erfüllung der Glaubenspflichten
verweigert wird. Die Beschädigung eines Koranexemplars oder die Verunglimpfung
der 99 schönsten Namen Gottes fallen ebenfalls unter Apostasie8. Apostasie ist
außerdem bei Zauberei oder der Anbetung von Bildern oder Gegenständen gegeben,
denn dies ist Götzendienst. Auch der Glaube an die Seelenwanderung ist Abfall,
da damit die in der islamischen Dogmatik verankerte Auferstehung der Toten
geleugnet wird. Auch das Betreten einer Kirche oder das bloße Interesse für den
christlichen Glauben kann als Apostasie aufgefasst werden9. Wer Muhammad einen
körperlichen Mangel nachsagt oder die Vollkommenheit seines Wissens, seiner
Moral oder Tugend leugnet, ist gleichermaßen als Abgefallener zu betrachten10 -
so zumindest die offizielle Lehrmeinung orthodoxer Rechtsgelehrter, wobei
allerdings in der Praxis die Vernachlässigung der fünf Säulen, Bittgebete an
Heiligengräbern oder die Zufluchtnahme zu Magie zur Krankenheilung in der
islamischen Welt keine Ausnahmen darstellen.
Zwar
gibt es theoretisch weitgehende Einigkeit über die Rechtmäßigkeit der
Todesstrafe für Apostaten, aber die konkrete Lage für Konvertiten in den
einzelnen islamischen Ländern ist trotzdem sehr unterschiedlich. Während sie in
einigen Ländern durch ihr christliches Bekenntnis so stark unter Druck geraten,
dass sie de facto nicht in ihrem Umfeld verbleiben können, ist dies andernorts
durchaus möglich. Immer aber haben Konvertiten mit vielerlei Nöten und
Schwierigkeiten zu kämpfen, die sie oft zermürben und entmutigen und manchmal
sogar in der Rückkehr zum Islam den scheinbar einzigen Ausweg erkennen lassen.
Obwohl
die Scharia für jeden Apostaten eindeutig die
Todesstrafe fordert, sie aber in der Praxis zumindest gerichtlich sehr selten
angeordnet wird, hat ein Apostat oft weniger mit einer gerichtlichen
Verurteilung als mit etlichen gesellschaftlichen Konsequenzen zu rechnen.
Verfolgung durch die Familie
Dort, wo
Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der
Fälle zu sein - erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene
Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die
Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Wer einen Apostaten auf
eigene Faust tötet, ohne dass dieser ausreichend Gelegenheit zur Reue oder ein
Gerichtsverfahren erhalten hat, wird kaum offiziell angeklagt werden, da die
Tötung eines Apostaten an sich kein Vergehen ist, er hat lediglich vorauseilend
gehandelt11. Der Richter kann dieses voreilige Handeln nach eigenem Ermessen
mit einer richterlichen Ermahnung oder einer geringen Strafe ahnden12. Der
Apostat kann sich jedoch auf keinen Rechtsschutz berufen. Das gilt auch, wenn
der Fall der Apostasie zwar vor ein Gericht gebracht wird, dieses aber nicht
die Todesstrafe verhängt und Privatrache geübt wird, denn - wie der islamische
Dogmatiker Abdul Qader 'Oudah
Shaheed betont - die Verhängung der Todesstrafe ist
gemäß der Scharia nicht nur ein Recht, sondern sogar
die Pflicht eines jeden Muslims13.
Verlust von Familie, Heimat und Besitz
Unabhängig
davon, ob ein Apostat schließlich zu Tode kommt, muss er mit weiteren
Konsequenzen rechnen: Oft wird sein Besitz konfisziert, meist verliert der
Abgefallene noch vor dem Prozess seine Arbeitsstelle. Seine Familie wird wohl
zunächst im persönlichen Gespräch versuchen, ihn zur Rückkehr zum Islam zu
bewegen, indem sie ihm die schwerwiegenden Konsequenzen seines Übertritts vor
Augen stellt. Als zweiten Schritt wird sie vielleicht einen
islamischen Geistlichen (arab. Shaih) um Hilfe bitten. Manchmal kommen magische Praktiken
(z. B. Verfluchungen) zur Anwendung. Vielleicht werden dem Konvertiten
finanzielle Anreize zur Wiederannahme des Islam
geboten, und wenn sich hier kein Erfolg einstellt, ist der Apostat in Gefahr,
als krank beurteilt und in eine Psychiatrie eingewiesen zu werden. Wenn der
Konvertit diese Behandlung übersteht oder ihr entgehen kann, wird man ihn
möglicherweise ins Ausland schicken und/oder aus der Familie ausstoßen.
All das
ist für den Konvertiten aufgrund der traditionell starken Familienbindung in
den islamischen Ländern besonders hart. Begibt sich ein Apostat ins
nichtmuslimische Ausland, gilt er in seinem Heimatland als tot, und seine Erben
erhalten seinen Besitz15. Seine Ehe wird automatisch als illegal aufgelöst, er
wird zwangsgeschieden. Wenn sich die Frau eines Konvertiten nicht von ihm
trennen möchte, kann sie wegen Ehebruchs gesteinigt (bzw. verurteilt) werden.
Eine Rückkehr zum islamischen Glauben bedingt auch die Notwendigkeit einer
erneuten rechtlichen Eheschließung.
Abfall als Gotteslästerung
Muslimische
Juristen befürworten mehrheitlich, dass der Apostat Gelegenheit zu Reue und
Umkehr erhält (z. B. drei Tage). Die Rechtsschule der Malikiten
verbietet, den Inhaftierten während der Bedenkzeit zu schlagen16. Wer mehrmals
vom Islam abgefallen ist, für den fordern die Rechtsschulen der Malikiten und Hanbaliten seinen
unbedingten Tod, ungeachtet seiner eventuellen Reue17, während die Rechtsschule
der Shâfi'iten jede erneute Umkehr vom Abfall als
echte Buße annimmt. Uneinigkeit herrscht bei Rechtsgelehrten auch darüber, ob
ein Unterschied zwischen einem abgefallenen Konvertiten zum Islam und einem als
Muslim geborenen und später Abgefallenen gemacht werden soll.
Hinrichtung des Apostaten
Die
islamischen Autoritäten verlangen, dass der Apostat - wenn seine Schuld
erwiesen ist - mit dem Schwert enthauptet und nicht gequält oder gefoltert
werden soll. Die Todesstrafe kann aber auch auf andere Weise vollstreckt
werden. Auch die Kreuzigung stellt eine Möglichkeit dar (vgl. 5,33; 7,124;
26,49). Eine Tradition, die auf die Lieblingsfrau Muhammads, Aisha, zurückgeführt wird, besagt, daß Apostaten getötet,
gekreuzigt oder verbannt werden sollen18. Auch der dritte Kalif 'Umar II. soll Apostaten zuerst an einen Pfahl gebunden und
sie dann mit einer Lanze durchbohrt haben19. Otto Spies nennt einige weitere
Beispiele aus der islamischen Geschichte für die Kreuzigung von Apostaten20.
Das wohl berühmteste Beispiel ist vielleicht die Verurteilung des Mystikers al-Hallâj, der aufgrund seiner unorthodoxen islamischen
Lehren im Jahr 922 n. Chr. in Bagdad als Ketzer gekreuzigt wurde.
Aber die
Kreuzigung ist nicht nur bei Apostaten zur Anwendung gekommen. Das islamische
Recht nennt diese Hinrichtungsart z. B. für schweren Straßenraub (arab. qat' at-tarîq)
außerhalb einer Ortschaft, sofern er mit Mord oder Totschlag verbunden ist.
Aber auch Rebellen, Aufrührer und Ketzer sollen gekreuzigt worden sein21.
Die
islamische Rechtswissenschaft hat den Ketzer (arab. zindîq), also denjenigen, der sich für einen Muslim
ausgibt, aber dabei in Wirklichkeit ein Ungläubiger ist, neben den Apostaten
gestellt. Die Malikiten und Hanbaliten
fordern seine Tötung, ohne dass er vorher zur Reue aufgefordert wurde und
unabhängig davon, ob er seine Sünde vor seinem Tod noch einmal bereut, denn für
sie ist der Ketzer gleichbedeutend mit dem im Koran so ausdrücklich
verurteilten Heuchler (arab. munâfiq).
Damit ist seine Bestrafung also noch härter als für den Apostaten. Wenn der
Ketzer nach seiner Reue getötet worden ist, kann er auf einem muslimischen
Friedhof beerdigt werden, denn er wird dann als Gläubiger betrachtet, der für
sein Fehlverhalten und nicht als Ungläubiger getötet wurde22. Die Hanafiten und Shâfi'iten
verlangen nicht die Tötung des Ketzers, sofern er bereut23.
Moderate muslimische Auffassungen
Auch
innerhalb der islamischen Welt ist eine intensive Diskussion über das Thema
Menschenrechte im Gang, die in der westlichen Welt allerdings kaum wahrgenommen
wird. So hat sich in der islamischen Welt neben der islamistischen
Position - die sich am nachdrücklichsten für die Anwendung der Todesstrafe für
Apostaten ausspricht - auch eine säkularistische und
eine modernistische Position formiert24, die dem Gedanken der Gewährung von
Menschenrechten nach internationalem Verständnis größeren Spielraum einräumen. Allerdings ist es für Theologen und Juristen, die sich den beiden
letztgenannten Positionen zurechnen, immens schwer, einerseits an der
unumschränkten Gültigkeit von Koran, Überlieferung und Scharia
und damit am theologischen Grundkonsens ihrer islamischen Gesellschaft
festzuhalten und andererseits erweiterte Menschenrechte aus den normativen
Texten abzuleiten - denn Koran, Überlieferung und Scharia
geben zum Thema 'Bestrafung von Apostaten' vergleichsweise detaillierte
Anweisungen, die wenig Spielraum für Auslegung und liberalere Auffassungen und
Vorgehensweisen lassen. Es hat derzeit nicht den Anschein, als ob sich
diese moderateren Auffassungen zum Thema Menschenrechte in der islamischen Welt
in größerem Umfang durchsetzen könnten.
Schlussbetrachtung
Vertreibung,
Enterbung, Scheidung, Verlust der Familie und des Arbeitsplatzes, Drohungen,
Schläge, psychische und physische Folterungen, Einschüchterungen, Gefängnis, ja
der Tod sind stets reale Bedrohungen für jeden Muslim, der sich dem
christlichen Glauben zuwendet, selbst wenn nicht alle dieser Sanktionen jeden Konvertiten
zum Christentum treffen. Nur sehr selten geschieht das Wunder, dass die Familie
des Konvertiten für den neuen Glauben des Abgefallenen Verständnis aufbringt
oder sogar selbst konvertiert. Wo das nicht geschieht, lebt der Konvertit in
ständiger Gefahr vor Entdeckung und Verfolgung. Er muss sich mit anderen
Christen heimlich treffen und findet in einer Gemeinde, die sich vielleicht vor
muslimischen Spionen fürchtet und daher misstrauisch ist, unter Umständen gar
nicht die herzliche Aufnahme, die er dringend braucht. Allerdings gibt es auch
hinsichtlich der Gemeindesituation erhebliche Unterschiede zwischen den
einzelnen islamischen Ländern.
Trotz
Verfolgung und immensen Schwierigkeiten wächst die Zahl der Konvertiten in der
islamischen Welt. Es scheint, als ob heute dort mehr Menschen Christen werden
als jemals zuvor. Viele Muslime finden im Islam keine Antworten auf existenzielle geistliche Fragen und haben gleichzeitig die
oft vielfältigen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Missstände ihres
Heimatlandes vor Augen. Auf die zahlenmäßig kleine, benachteiligte, manchmal
verängstigte christliche Gemeinde kommen mit der Bewältigung ihres Wachstums
gewaltige Herausforderungen zu.
Literaturhinweise
Hauser,
Albrecht (Hg.) Christen in islamischen Ländern. Veröffentlicht durch das
Referat Mission, Ökumene und kirchlicher Entwicklungsdienst des Evangelischen
Oberkirchenrats Stuttgart, Imatel: Stuttgart (1993)
Khoury, Adel Th. Christen unterm Halbmond.
Religiöse Minderheiten unter der Herrschaft des Islam. Herder: Freiburg,
1994
Khoury, Adel Th.; Hagemann, Ludwig. Christentum
und Christen im Denken zeitgenössischer Muslime. CIS-Verlag:
Altenberge, 1986
Mawdudi, Abul Ala. The Punishment of the Apostate according
to Islamic Law. o. O.
1994
Müller,
Lorenz. Islam und Menschenrechte. Sunnitische Muslime zwischen Islamismus, Säkularismus und Modernismus, Deutsches Orient-Institut,
Hamburg, 1996
Peters,
Rudolph; Gert J. J. de Vries. Apostasy in Islam. in:
Welt des Islam 17/1976 - 77, S. 1 - 25
Rahman, S. A .. Punishment
of Apostasy in Islam. Institute of Islamic Culture: Lahore,
1972
Tibi, Bassam. Im Schatten Allahs. Der
Islam und die Menschenrechte. Piper: München, 1994 ff.
Zwemer, Samuel M. Das Gesetz wider den Abfall vom
Islam. C. Bertelsmann: Gütersloh, 1926
Fußnoten
1. Der Koran. Arabisch-Deutsch.
Übersetzung und wissenschaftlicher Kommentar von Adel Theodor Khoury. Gütersloher Verlagshaus: Gütersloh, 1991, Bd. 2. S.
96
2. Schacht. Katl.
in: Encyclopaedia of Islam, Vol. IV. E. J. Brill: Leiden, 1990, S. 766 - 772, hier S. 771
3. Muhammad Abû
Zahra. al-jarîma wa-l-'uqûba
fî l-fiqh al-islâmî. al-Qâhira, T. 1 ca.
1955, T. 2 ca. 1965, hier T. 1, S. 172; ebenso Ibrâhîm
Ahmad al-Waqfî. til-ka hudûd allâh. Qatar
1397/1977, S. 269
4. So die Überlieferung eines der
wichtigsten Traditionssammler, Buhârî: The Translation of the Meanings of Sahih al-Bukhari, Arabic-English, Vol. 9. Kitab Bhavan: New Delhi, 1997, S. 45
5. Schacht. Katl.
a. a. O. S. 771
6. Schacht. Katl.
a. a. O. S. 771
7. Der Koran. Arabisch-Deutsch.
Übersetzung und wissenschaftlicher Kommentar von Adel Th. Khoury.
a. a. O., Bd. 2. S. 95
8. So 'Abd
al-Rahmân al-Djazîrî. kitâbu l-fiqh 'alâ l-madhâbihi l-'arba'a. Kairo 1934/1987/8. Die Strafen für den Abfall
vom Islam nach den vier Schulen des islamischen Rechtes. Aus dem Arabischen
übersetzt von Ishak Ersen.
Licht des Lebens: Villach, 1991, S. 11 - 12
9. So 'Abd
al-Rahmân al-Djazîrî. kitâb. Bd. 5, S. 422 - 440. zitiert nach Ersen. a. a. O. S. 12
10. 'Abd al-Rahmân al-Djazîrî. kitâb. Bd. 5, S. 422 - 440. zitiert nach Ersen. a. a. O. S. 13 – 14
11. Eine Ausnahme machen laut Shaheed nur die Malikiten, die
die vorzeitige private Tötung des Apostaten als schweres Vergehen betrachten,
das eine Bußzahlung verlangt. Abdul Qader 'Oudah Shaheed. Criminal Law of Islam. 3 Bde.
International Islamic Publishers: New Delhi:1991, Bd.
2, S. 258
12. So Erwin Gräf. Die Todesstrafen des islamischen
Rechts. in: Bustan. (Wien) Heft 4/1962. S. 8 - 22 und
Heft 1/1965. S. 9 - 22, hier S. 15
13. Dies bestätigt auch der muslimische
Dogmatiker Qader 'Oudah Shaheed. Criminal Law of Islam. a. a. O., Bd. 2, S. 257
14. Qader 'Oudah Shaheed. Criminal Law of Islam. a. a. O.
Bd. 2, S. 258 - 259
15. Erwin Gräf. Die Todesstrafen des
islamischen Rechts. a. a. O. S. 21
16. So 'Abd al-Rahmân al-Djazîrî. kitâb. Bd. 5., zitiert nach Ersen.
a. a. O. 1991, S. 17 - 18
17. 'Abd al-Rahmân al-Djazîrî. kitab. Bd. 5, zitiert nach Ersen.
a. a. O., 1991, S. 52
18. Genaue Angaben bei Otto Spies. Über die
Kreuzigung im Islam. in: Religion und Religionen. Festschrift für Gustav Mensching zu seinem 65. Geburtstag, dargebracht von
Freunden und Kollegen. Ludwig Röhrscheid Verlag:
Bonn, 1967. S. 143 - 156, hier S. 145 mit Quellenangaben.
19. Spies. Kreuzigung. a. a. O. S. 145
20. Spies. Kreuzigung. a. a. O. S. 145ff.
21. Beispiele aus der arabischen Literatur bei
Spies. Kreuzigung. a. a. O. S. 150ff.
22. 'Abd al-Rahmân al-Djazîrî. kitâb. Bd. 5, S. 422 - 440. zitiert nach Ersen. Strafen. S. 25
23. 'Abd al-Rahmân al-Djazîrî. kitâb. Bd. 5, S. 422-440. zitiert nach Ersen.
Strafen. S. 27
24. Ich folge in dieser Einteilung Lorenz
Müller. Islam und Menschenrechte. Sunnitische Muslime zwischen Islamismus, Säkularismus und Modernismus. Deutsches Orient-Institut:
Hamburg, 1996