Wenn Muslime Christen werden
Glaubensabfall und Todesstrafe im Islam
von
Prof. Dr. Christine Schirrmacher
Hat ein Muslim das Recht, den Islam zu verlassen und sich dem christlichen Glauben zuzuwenden? Ist der Glaube an Gott eine Angelegenheit privater Überzeugungen, oder haben Staat und Behörden darüber zu wachen? In der Beurteilung dieser Frage unterscheiden sich Islam und Christentum erheblich voneinander. In der "aufgeklärten" westlichen Welt mit ihrer Trennung von Kirche und Staat gehört der persönliche Glaube des Einzelnen zu den privatesten Dingen überhaupt. Im Islam sind dagegen Glaube und Religion grundsätzlich öffentliche Angelegenheiten. Dort wo der Islam Staatsreligion und tragende Säule der staatlichen Ordnung ist, bedeutet Glaubensabfall Erschütterung der muslimischen Gemeinschaft und Lebensordnung. Als loyaler Staatsbürger gilt, wer am Islam festhält. Wer vom Islam abfällt, begeht Staatsverrat.
Abfall vom Islam "im Vollbesitz der geistigen Kräfte"
Unter
Apostasie (arab. irtidâd)
versteht man die bewiesene, willentliche Abkehr eines als Muslim Geborenen oder
später zum Islam Konvertierten vom islamischen Glauben. Abfall bedeutet die
Nichtanerkennung Gottes und Muhammads als seinen Propheten im Vollbesitz der
geistigen Kräfte, ohne Zwang und nicht unter Alkoholeinfluss. Kinder und
geistig Behinderte können sich also gar nicht und Frauen nur unter bestimmten
Umständen der Apostasie schuldig machen, wobei die Rechtsschulen über die
Schuldfähigkeit von Frauen sehr unterschiedliche Aussagen machen.
Die drei sunnitischen Rechtsschulen der Shâfi'iten, Malikiten und Hanbaliten halten Frauen wie Männer gleichermaßen für schuldfähig, während die Hanafiten die Todesstrafe nur für männliche Muslime vorsehen. Sie und die Schiiten treten in Analogie zu Sure 24,2 und 4,15 für die Umstimmung der abgefallenen Frau durch Schläge ein (alle drei Tage oder auch täglich) oder fordern Gefängnis bzw. den Verkauf der Abgefallenen in die Sklaverei. In der Praxis ist die Auffassung darüber, was Glaubensabfall ist, allerdings nicht ganz so einhellig. Der Koran nennt zwar die Tatsache des Abfalls, definiert ihn aber nicht näher. Die Überlieferung formuliert hier wesentlich schärfer und beurteilt z.B. den, der das tägliche rituelle Pflichtgebet absichtlich vernachlässigt, als Ungläubigen. Wer daher für das Versäumnis des fünfmal täglichen Pflichtgebets keinen Entschuldigungsgrund nennen kann und keine Einsicht und den Wunsch zur Besserung zeigt, gilt nach Meinung der Rechtsschulen der Malikiten, Shâfi'iten und Hanbaliten als Abgefallener. Keine Apostasie, sondern nur Sünde liegt dagegen vor, wenn die fünf Säulen des Islam nicht vorsätzlich vernachlässigt werden.
Der Koran über den Abfall: Zorn und Strafe
Schon
der Unglaube (arab. kufr)
eines Menschen an sich, der sich Gott nicht unterwirft, gilt im Koran als
schwere Sünde. Wer jedoch diesen Glauben kennt, sich dann aber wieder von ihm
abgewandt hat, versündigt sich viel schwerwiegender. Der Koran greift den
Abfall vom Glauben an mehreren Stellen auf: "Und wenn sie sich abwenden,
dann greift sie und tötet sie, wo immer ihr sie findet, und nehmt euch niemand
von ihnen zum Freund oder Helfer!" (4,89). Dieser Vers wurde als
unmittelbare Anweisung zur Behandlung von Apostaten (Abgefallenen) aufgefasst
und die Todesstrafe als eigentliches Strafmaß für Apostasie festgesetzt. Der
berühmte, zur Apostasiefrage häufig zitierte Kairoer Theologe Muhammad Abû Zahra (1898 - 1974) spricht von drei Fällen, in denen
über einen Muslim die Todesstrafe verhängt werden darf: bei Apostasie, bei
Unzucht nach rechtlich gültiger Eheschließung und bei Mord, der keine Blutrache
ist.
Sure 16,106 spricht von Gottes "Zorn" und seiner "gewaltigen Strafe", die ein Apostat zu erwarten hat. Sure 2,217 warnt eindringlich davor, Muslime zum Glaubensabfall zu verführen, denn dieses Vergehen "wiegt schwerer als Töten". Sure 3,86 - 91 bezeichnet als "Lohn" der Abtrünnigen, dass der Fluch Gottes, der Menschen und der Engel auf ihnen liegt (9,68) und dass es keine Möglichkeit des Freikaufs, der Fürsprache und der Hilfe für die Verfluchten gibt. Auch Gott wird den Abgefallenen unter gar keinen Umständen vergeben (4,137), denn sie sind Ungläubige und Insassen des Höllenfeuers. Dennoch nennt der Koran außer der Strafe im Jenseits kein konkretes Strafmaß für das Diesseits und auch kein Prozedere für ein Strafverfahren.
Die Überlieferung über den Abfall: Gefängnis und Tod
Dass
Abtrünnige mit dem Tod zu bestrafen sind, wurde allerdings nicht in erster
Linie aus dem Koran, sondern vor allem aus der islamischen Überlieferung abgeleitet.
Dort heißt es: "Wer seine Religion wechselt, den tötet"4, und
"Wer sich von euch trennt (oder von euch abfällt), der soll
sterben"5. Muhammad soll nach der Überlieferung selbst auf unrechtmäßige
Art und Weise vom Islam Abtrünnige verstümmelt und getötet haben, die einige
seiner Gefolgsleute umgebracht und einige Kamele der Muslime weggetrieben haben
sollen.
Darüber hinaus existieren Traditionen, nach denen Muhammad nach der Einnahme seiner Vaterstadt Mekka zum Ende seines Lebens zwei Apostaten, die einen Muslim getötet hatten, sowie einen weiteren Apostaten, gegen den nichts Strafbares vorlag, umbrachte6. Als sich nach Muhammads Tod unter den arabischen Stämmen der Halbinsel eine Widerstandsbewegung (arab. ridda) formierte - da sich einige Stämme nur an die Person Muhammads gebunden betrachteten, nicht jedoch an seine Nachfolger - wurde diese Widerstandsbewegung - auch vor dem Hintergrund dieses Apostasieverständnisses - mit militärischen Mitteln entschlossen niedergeschlagen.
Nach den Quellen zu urteilen, scheint die Todesstrafe für Abtrünnige nach Muhammads Tod auch vollstreckt worden zu sein. Heute besteht in der sunnitischen und schiitischen Rechtswissenschaft weitgehend Einigkeit darüber, dass Apostasie, Gotteslästerung, die Verspottung des Propheten und der Engel mit dem Tod zu bestrafen seien - was in der Praxis jedoch längst nicht immer zur Ausführung kommt; jedenfalls nicht durch ein Gerichtsverfahren.
Glaubensabfall durch Tun und Denken
Apostasie findet also nicht nur dort statt, wo das Bekenntnis zum Islam geleugnet wird, sondern auch dort, wo in der Praxis z. B. die Erfüllung der Glaubenspflichten verweigert wird. Die Beschädigung eines Koranexemplars oder die Verunglimpfung der 99 schönsten Namen Gottes fallen ebenfalls unter Apostasie8. Apostasie ist außerdem bei Zauberei oder der Anbetung von Bildern oder Gegenständen gegeben, denn dies ist Götzendienst. Auch der Glaube an die Seelenwanderung ist Abfall, da damit die in der islamischen Dogmatik verankerte Auferstehung der Toten geleugnet wird. Auch das Betreten einer Kirche oder das bloße Interesse für den christlichen Glauben kann als Apostasie aufgefasst werden9. Wer Muhammad einen körperlichen Mangel nachsagt oder die Vollkommenheit seines Wissens, seiner Moral oder Tugend leugnet, ist gleichermaßen als Abgefallener zu betrachten10 - so zumindest die offizielle Lehrmeinung orthodoxer Rechtsgelehrter, wobei allerdings in der Praxis die Vernachlässigung der fünf Säulen, Bittgebete an Heiligengräbern oder die Zufluchtnahme zu Magie zur Krankenheilung in der islamischen Welt keine Ausnahmen darstellen.
Zwar gibt es theoretisch weitgehende Einigkeit über die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe für Apostaten, aber die konkrete Lage für Konvertiten in den einzelnen islamischen Ländern ist trotzdem sehr unterschiedlich. Während sie in einigen Ländern durch ihr christliches Bekenntnis so stark unter Druck geraten, dass sie de facto nicht in ihrem Umfeld verbleiben können, ist dies andernorts durchaus möglich. Immer aber haben Konvertiten mit vielerlei Nöten und Schwierigkeiten zu kämpfen, die sie oft zermürben und entmutigen und manchmal sogar in der Rückkehr zum Islam den scheinbar einzigen Ausweg erkennen lassen.
Obwohl die Scharia für jeden Apostaten eindeutig die Todesstrafe fordert, sie aber in der Praxis zumindest gerichtlich sehr selten angeordnet wird, hat ein Apostat oft weniger mit einer gerichtlichen Verurteilung als mit etlichen gesellschaftlichen Konsequenzen zu rechnen.
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein - erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Wer einen Apostaten auf eigene Faust tötet, ohne dass dieser ausreichend Gelegenheit zur Reue oder ein Gerichtsverfahren erhalten hat, wird kaum offiziell angeklagt werden, da die Tötung eines Apostaten an sich kein Vergehen ist, er hat lediglich vorauseilend gehandelt11. Der Richter kann dieses voreilige Handeln nach eigenem Ermessen mit einer richterlichen Ermahnung oder einer geringen Strafe ahnden12. Der Apostat kann sich jedoch auf keinen Rechtsschutz berufen. Das gilt auch, wenn der Fall der Apostasie zwar vor ein Gericht gebracht wird, dieses aber nicht die Todesstrafe verhängt und Privatrache geübt wird, denn - wie der islamische Dogmatiker Abdul Qader 'Oudah Shaheed betont - die Verhängung der Todesstrafe ist gemäß der Scharia nicht nur ein Recht, sondern sogar die Pflicht eines jeden Muslims13.
Verlust von Familie, Heimat und Besitz
Unabhängig davon, ob ein Apostat schließlich zu Tode kommt, muss er mit weiteren Konsequenzen rechnen: Oft wird sein Besitz konfisziert, meist verliert der Abgefallene noch vor dem Prozess seine Arbeitsstelle. Seine Familie wird wohl zunächst im persönlichen Gespräch versuchen, ihn zur Rückkehr zum Islam zu bewegen, indem sie ihm die schwerwiegenden Konsequenzen seines Übertritts vor Augen stellt. Als zweiten Schritt wird sie vielleicht einen islamischen Geistlichen (arab. Shaih) um Hilfe bitten. Manchmal kommen magische Praktiken (z. B. Verfluchungen) zur Anwendung. Vielleicht werden dem Konvertiten finanzielle Anreize zur Wiederannahme des Islam geboten, und wenn sich hier kein Erfolg einstellt, ist der Apostat in Gefahr, als krank beurteilt und in eine Psychiatrie eingewiesen zu werden. Wenn der Konvertit diese Behandlung übersteht oder ihr entgehen kann, wird man ihn möglicherweise ins Ausland schicken und/oder aus der Familie ausstoßen.
All das ist für den Konvertiten aufgrund der traditionell starken Familienbindung in den islamischen Ländern besonders hart. Begibt sich ein Apostat ins nichtmuslimische Ausland, gilt er in seinem Heimatland als tot, und seine Erben erhalten seinen Besitz15. Seine Ehe wird automatisch als illegal aufgelöst, er wird zwangsgeschieden. Wenn sich die Frau eines Konvertiten nicht von ihm trennen möchte, kann sie wegen Ehebruchs gesteinigt (bzw. verurteilt) werden. Eine Rückkehr zum islamischen Glauben bedingt auch die Notwendigkeit einer erneuten rechtlichen Eheschließung.
Muslimische Juristen befürworten mehrheitlich, dass der Apostat Gelegenheit zu Reue und Umkehr erhält (z. B. drei Tage). Die Rechtsschule der Malikiten verbietet, den Inhaftierten während der Bedenkzeit zu schlagen16. Wer mehrmals vom Islam abgefallen ist, für den fordern die Rechtsschulen der Malikiten und Hanbaliten seinen unbedingten Tod, ungeachtet seiner eventuellen Reue17, während die Rechtsschule der Shâfi'iten jede erneute Umkehr vom Abfall als echte Buße annimmt. Uneinigkeit herrscht bei Rechtsgelehrten auch darüber, ob ein Unterschied zwischen einem abgefallenen Konvertiten zum Islam und einem als Muslim geborenen und später Abgefallenen gemacht werden soll.
Die islamischen Autoritäten verlangen, dass der Apostat - wenn seine Schuld erwiesen ist - mit dem Schwert enthauptet und nicht gequält oder gefoltert werden soll. Die Todesstrafe kann aber auch auf andere Weise vollstreckt werden. Auch die Kreuzigung stellt eine Möglichkeit dar (vgl. 5,33; 7,124; 26,49). Eine Tradition, die auf die Lieblingsfrau Muhammads, Aisha, zurückgeführt wird, besagt, daß Apostaten getötet, gekreuzigt oder verbannt werden sollen18. Auch der dritte Kalif 'Umar II. soll Apostaten zuerst an einen Pfahl gebunden und sie dann mit einer Lanze durchbohrt haben19. Otto Spies nennt einige weitere Beispiele aus der islamischen Geschichte für die Kreuzigung von Apostaten20. Das wohl berühmteste Beispiel ist vielleicht die Verurteilung des Mystikers al-Hallâj, der aufgrund seiner unorthodoxen islamischen Lehren im Jahr 922 n. Chr. in Bagdad als Ketzer gekreuzigt wurde.
Aber die Kreuzigung ist nicht nur bei Apostaten zur Anwendung gekommen. Das islamische Recht nennt diese Hinrichtungsart z. B. für schweren Straßenraub (arab. qat' at-tarîq) außerhalb einer Ortschaft, sofern er mit Mord oder Totschlag verbunden ist. Aber auch Rebellen, Aufrührer und Ketzer sollen gekreuzigt worden sein21.
Die islamische Rechtswissenschaft hat den Ketzer (arab. zindîq), also denjenigen, der sich für einen Muslim ausgibt, aber dabei in Wirklichkeit ein Ungläubiger ist, neben den Apostaten gestellt. Die Malikiten und Hanbaliten fordern seine Tötung, ohne dass er vorher zur Reue aufgefordert wurde und unabhängig davon, ob er seine Sünde vor seinem Tod noch einmal bereut, denn für sie ist der Ketzer gleichbedeutend mit dem im Koran so ausdrücklich verurteilten Heuchler (arab. munâfiq). Damit ist seine Bestrafung also noch härter als für den Apostaten. Wenn der Ketzer nach seiner Reue getötet worden ist, kann er auf einem muslimischen Friedhof beerdigt werden, denn er wird dann als Gläubiger betrachtet, der für sein Fehlverhalten und nicht als Ungläubiger getötet wurde22. Die Hanafiten und Shâfi'iten verlangen nicht die Tötung des Ketzers, sofern er bereut23.
Moderate muslimische Auffassungen
Auch innerhalb der islamischen Welt ist eine intensive Diskussion über das Thema Menschenrechte im Gang, die in der westlichen Welt allerdings kaum wahrgenommen wird. So hat sich in der islamischen Welt neben der islamistischen Position - die sich am nachdrücklichsten für die Anwendung der Todesstrafe für Apostaten ausspricht - auch eine säkularistische und eine modernistische Position formiert24, die dem Gedanken der Gewährung von Menschenrechten nach internationalem Verständnis größeren Spielraum einräumen. Allerdings ist es für Theologen und Juristen, die sich den beiden letztgenannten Positionen zurechnen, immens schwer, einerseits an der unumschränkten Gültigkeit von Koran, Überlieferung und Scharia und damit am theologischen Grundkonsens ihrer islamischen Gesellschaft festzuhalten und andererseits erweiterte Menschenrechte aus den normativen Texten abzuleiten - denn Koran, Überlieferung und Scharia geben zum Thema 'Bestrafung von Apostaten' vergleichsweise detaillierte Anweisungen, die wenig Spielraum für Auslegung und liberalere Auffassungen und Vorgehensweisen lassen. Es hat derzeit nicht den Anschein, als ob sich diese moderateren Auffassungen zum Thema Menschenrechte in der islamischen Welt in größerem Umfang durchsetzen könnten.
Vertreibung, Enterbung, Scheidung, Verlust der Familie und des Arbeitsplatzes, Drohungen, Schläge, psychische und physische Folterungen, Einschüchterungen, Gefängnis, ja der Tod sind stets reale Bedrohungen für jeden Muslim, der sich dem christlichen Glauben zuwendet, selbst wenn nicht alle dieser Sanktionen jeden Konvertiten zum Christentum treffen. Nur sehr selten geschieht das Wunder, dass die Familie des Konvertiten für den neuen Glauben des Abgefallenen Verständnis aufbringt oder sogar selbst konvertiert. Wo das nicht geschieht, lebt der Konvertit in ständiger Gefahr vor Entdeckung und Verfolgung. Er muss sich mit anderen Christen heimlich treffen und findet in einer Gemeinde, die sich vielleicht vor muslimischen Spionen fürchtet und daher misstrauisch ist, unter Umständen gar nicht die herzliche Aufnahme, die er dringend braucht. Allerdings gibt es auch hinsichtlich der Gemeindesituation erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen islamischen Ländern.
Trotz Verfolgung und immensen Schwierigkeiten wächst die Zahl der Konvertiten in der islamischen Welt. Es scheint, als ob heute dort mehr Menschen Christen werden als jemals zuvor. Viele Muslime finden im Islam keine Antworten auf existenzielle geistliche Fragen und haben gleichzeitig die oft vielfältigen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Missstände ihres Heimatlandes vor Augen. Auf die zahlenmäßig kleine, benachteiligte, manchmal verängstigte christliche Gemeinde kommen mit der Bewältigung ihres Wachstums gewaltige Herausforderungen zu.
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Khoury, Adel Th. Christen unterm Halbmond. Religiöse Minderheiten unter der Herrschaft des Islam. Herder: Freiburg, 1994
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Mawdudi, Abul Ala. The Punishment of the Apostate according to Islamic Law. o. O. 1994
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Tibi, Bassam. Im Schatten Allahs. Der Islam und die Menschenrechte. Piper: München, 1994 ff.
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1. Der Koran. Arabisch-Deutsch. Übersetzung und wissenschaftlicher Kommentar von Adel Theodor Khoury. Gütersloher Verlagshaus: Gütersloh, 1991, Bd. 2. S. 96
2. Schacht. Katl. in: Encyclopaedia of Islam, Vol. IV. E. J. Brill: Leiden, 1990, S. 766 - 772, hier S. 771
3. Muhammad Abû Zahra. al-jarîma wa-l-'uqûba fî l-fiqh al-islâmî. al-Qâhira, T. 1 ca. 1955, T. 2 ca. 1965, hier T. 1, S. 172; ebenso Ibrâhîm Ahmad al-Waqfî. til-ka hudûd allâh. Qatar 1397/1977, S. 269
4. So die Überlieferung eines der wichtigsten Traditionssammler, Buhârî: The Translation of the Meanings of Sahih al-Bukhari, Arabic-English, Vol. 9. Kitab Bhavan: New Delhi, 1997, S. 45
5. Schacht. Katl. a. a. O. S. 771
6. Schacht. Katl. a. a. O. S. 771
7. Der Koran. Arabisch-Deutsch. Übersetzung und wissenschaftlicher Kommentar von Adel Th. Khoury. a. a. O., Bd. 2. S. 95
8. So 'Abd al-Rahmân al-Djazîrî. kitâbu l-fiqh 'alâ l-madhâbihi l-'arba'a. Kairo 1934/1987/8. Die Strafen für den Abfall vom Islam nach den vier Schulen des islamischen Rechtes. Aus dem Arabischen übersetzt von Ishak Ersen. Licht des Lebens: Villach, 1991, S. 11 - 12
9. So 'Abd al-Rahmân al-Djazîrî. kitâb. Bd. 5, S. 422 - 440. zitiert nach Ersen. a. a. O. S. 12
10. 'Abd al-Rahmân al-Djazîrî. kitâb. Bd. 5, S. 422 - 440. zitiert nach Ersen. a. a. O. S. 13 – 14
11. Eine Ausnahme machen laut Shaheed nur die Malikiten, die die vorzeitige private Tötung des Apostaten als schweres Vergehen betrachten, das eine Bußzahlung verlangt. Abdul Qader 'Oudah Shaheed. Criminal Law of Islam. 3 Bde. International Islamic Publishers: New Delhi:1991, Bd. 2, S. 258
12. So Erwin Gräf. Die Todesstrafen des islamischen Rechts. in: Bustan. (Wien) Heft 4/1962. S. 8 - 22 und Heft 1/1965. S. 9 - 22, hier S. 15
13. Dies bestätigt auch der muslimische Dogmatiker Qader 'Oudah Shaheed. Criminal Law of Islam. a. a. O., Bd. 2, S. 257
14. Qader 'Oudah Shaheed. Criminal Law of Islam. a. a. O. Bd. 2, S. 258 - 259
15. Erwin Gräf. Die Todesstrafen des islamischen Rechts. a. a. O. S. 21
16. So 'Abd al-Rahmân al-Djazîrî. kitâb. Bd. 5., zitiert nach Ersen. a. a. O. 1991, S. 17 - 18
17. 'Abd al-Rahmân al-Djazîrî. kitab. Bd. 5, zitiert nach Ersen. a. a. O., 1991, S. 52
18. Genaue Angaben bei Otto Spies. Über die Kreuzigung im Islam. in: Religion und Religionen. Festschrift für Gustav Mensching zu seinem 65. Geburtstag, dargebracht von Freunden und Kollegen. Ludwig Röhrscheid Verlag: Bonn, 1967. S. 143 - 156, hier S. 145 mit Quellenangaben.
19. Spies. Kreuzigung. a. a. O. S. 145
20. Spies. Kreuzigung. a. a. O. S. 145ff.
21. Beispiele aus der arabischen Literatur bei Spies. Kreuzigung. a. a. O. S. 150ff.
22. 'Abd al-Rahmân al-Djazîrî. kitâb. Bd. 5, S. 422 - 440. zitiert nach Ersen. Strafen. S. 25
23. 'Abd al-Rahmân al-Djazîrî. kitâb. Bd. 5, S. 422-440. zitiert nach Ersen. Strafen. S. 27
24. Ich folge in dieser Einteilung Lorenz Müller. Islam und Menschenrechte. Sunnitische Muslime zwischen Islamismus, Säkularismus und Modernismus. Deutsches Orient-Institut: Hamburg, 1996